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Mucos Kork

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma „Mucos Korkproduktions GmbH”

 

I. Allgemeines

1. Allen Aufträgen und sonstigen Vereinbarungen liegen die nachfolgenden Bedingungen zugrunde, die bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte gelten, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, wenn sie bei einem früheren Auftrag von den Partnern vereinbart wurden.

2. Änderungen unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen unserer rausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

3. Entgegenstehende, vorgedruckte Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht, auch wenn diese von uns unwidersprochen bleiben.

4. Unsere Angebote sind stets freibleibend.

5. An Zeichnungen, Abbildungen und Entwürfen behalten wir uns in jedem Falle das Eigentums- und Urheberrecht vor, diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

II. Preise

1. Unsere Preise sind freibleibend und gelten nur dann als Festpreise, wenn hierüber sowie über die Geltungsdauer der Festpreise ausdrückliche schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden.

2. Grundsätzlich gelten unsere Preise ab Werk und enthalten keine Versand und Transportkostenanteile.

III. Zahlung

1. Wenn nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen zahlbar innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum abzüglich 3% Skonto, bis 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto. Der Anspruch auf Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen Rechnungen zur Voraussetzung.

2. Sollten die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, so berechnen wir vom Tage der Fälligkeit die derzeitigen Bankzinsen zuzüglich Provisionen, sofern wir nicht höhere Sollzinsen bescheinigen. Außerdem sind wir berechtigt, den Vertrag aufzuheben und Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Zahlung im Voraus, oder eine uns genügend erscheinende Sicherheit zu verlangen, ohne dass es einer Verzugsetzung oder Gewährung einer Nachfrist bedarf.

3. Gleiches gilt bei Bekanntwerten von Umständen, die unserer Ansicht nach ernste Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers begründen; in diesem Falle werden die uns zustehenden Forderungen darüberhinaus sofort zur Gänze fällig.

4. Die Fälligkeit unserer Forderungen tritt in diesen Fällen auch dann ein, wenn von uns Wechsel mit späteren Fälligkeiten zahlungshalber entgegengenommen worden sind.

5. Wir sind berechtigt, nicht mit uns in ständigen Geschäftsbeziehungen stehenden Kunden nur per Nachnahme oder nach vollständiger Vorauszahlung des Betrages zu liefern.

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen und Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum, auch wenn der Rechnungsbetrag der Ware selbst bezahlt sein sollte.

2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ist vom Käufer getrennt zu lagern und zu kennzeichnen.

3. Weiterverkauf, Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung ist nur im Rahmen eines üblichen und ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zulässig und nur dann, wenn der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber zur Gänze eingehalten hat.

4. Wird aus einer Ware durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung

eine neue Sache hergestellt, so werden wir mit der Herstellung entsprechend

dem Anteil unserer Ware Miteigentümer.

5. Geht unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit einer unbeweglichen Sache unter, so steht uns die Ausgleichsforderung gegen den Eigentümer zu.

6. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderungen.

7. Die bei allfälligem Weiterverkauf der Ware gegen den Erwerber begründete Forderung wird uns schon jetzt abgetreten.

8. Die Ware darf nicht verpfändet oder sicherungsübereignet werden.

9. Der Käufer ist verpflichtet, auf unser Verlangen die Ware zurückzugeben oder den Lagerungsort zur Besichtigung zugänglich zu machen.

10. Erwerber der Ware oder Allein- und Miteigentümer solcher Gegenstände, die unter Verwendung unserer Ware hergestellt oder vervollständigt wurden, werden uns auf Verlangen bekanntgegeben.

11. Von einer Einstellung der Zahlungen, der Pfändung unserer Ware durch einen Gläubiger oder einer sonstigen Beeinträchtigung der Ware in tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung wird uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.

12. Wir verpflichten uns, die Ware aus dem Eigentumsvorbehalt auf Verlangen insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernde Forderung übersteigt.

V. Formen

1. Von uns entwickelte bzw. angefertigte Formen sind und bleiben jedenfalls unser zivilrechtliches und geistiges Eigentum. Für die über Wunsch des Kunden von uns entwickelten bzw. angefertigten Formen hat der Kunde ein angemessenes Entgelt zu leisten. Auch aufgrund der Bezahlung des Entgelts erlangt der Kunde weder das Eigentumsrecht an der, noch einen Herausgabeanspruch hinsichtlich der Form. Jede Nutzung der Form durch den Kunden bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.

2. Haben wir eine Form angefertigt, unterbleibt aber auf Wunsch des Kunden die serienmäßige Herstellung von Korkteilen sind wir berechtigt, vom Besteller ein angemessenes Entgelt für die Fertigung der Form zu verlangen. Durch die Bezahlung des Entgelts erwirbt aber der Besteller keinerlei Ansprüche auf die Form. Er kann daher weder eine Herausgabe der Form noch eine Nutzung der Form ohne unsere schriftliche Zustimmung verlangen.

VI. Lieferungen

1. Die Abfertigung aller von uns zum Versand kommenden Güter erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

2. Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers.

3. Die von uns genannten Lieferfristen sind unverbindlich.

4. Ereignisse höherer Gewalt (wie Streik, Aussperrung, Kriegsereignisse, Brand, Explosionen, Elementarereignisse, etc.) und Umstände, die der höheren Gewalt gleichkommen, sowie alle anderen Umstände, die von uns nicht schuldhaft verursacht wurden (wie Betriebsstörungen, Materialfehler, usw.) und die die Ausführung übernommener Aufträge unmöglich oder unwirtschaftlich machen, berechtigen uns, die Lieferung bis zur Behebung der vorgenannten Umstände zurückzustellen oder den Vertrag zur Gänze aufzuheben. Wird der Vertrag von uns nicht aufgehoben, ist der Besteller weiterhin daran gebunden.

5. Schadensansprüche des Bestellers entstehen dadurch nicht, auch nicht nach Ablauf einer vom Besteller gestellten Frist.

VII. Gewährleistung und Schadenersatz

1. Der Besteller ist verpflichtet, allfällige Mängel der Waren innerhalb von 14 Tagen ab Übernahme der Waren schriftlich zu rügen. Von uns übergebene Muster und Proben können dann zur Konkretisierung des geschuldeten Leistungsinhalts herangezogen werden, wenn in der Bestellung schriftlich auf diese Muster und Proben ausdrücklich unter deren exakter Bezeichnung Bezug genommen wird. Für nicht von uns selbst stammende öffentliche Aussagen über unsere Produkte übernehmen wir keine Haftung.

2. Weist uns der Käufer nach, dass die Mängelrüge begründet war, leisten wir Gewähr nach unserer Wahl durch Reparatur oder Ersatz der auf Kosten des Käufers rückgesandten Waren. Sämtliche Ansprüche des Käufers sind bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche im Zusammenhang mit dem betreffenden Mangel binnen einer Frist von 6 Monaten ab Übergabe gerichtlich geltend zu machen, wobei diese Frist weder durch Reparaturleistungen noch durch Austausch im Rahmen der Gewährleistungspflicht verlängert wird.

3. Darüberhinausgehende Ansprüche stehen dem Besteller nicht zu. Ein Rückgriff des Käufers nach § 933b ABGB ist ausdrücklich ausgeschlossen.

4. Der Anspruch auf Schadenersatz wird ausgeschlossen, es sei denn, dass uns der Besteller krass grobe Fahrlässigkeit nachweist.

VIII. Allgemeine Bestimmungen

1. Für konstruktiv richtige Gestaltung unserer Erzeugnisse sowie für ihre praktische Eignung trägt der Besteller in jedem Fall die Verantwortung.

2. Sollen einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstige vertragliche Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen dennoch wirksam. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmungen andere wirksame Regelungen zu vereinbaren, die jenen wirtschaftlich so nahe wie möglich kommen.

3. Erfüllungsort für beide Teile ist Ried im Innkreis.

4. Für Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis ist ausschließlich der Gerichtsstand Ried im Innkreis zuständig. Die Beziehungen zwischen uns und dem Besteller unterliegen unter Ausschluss von internationalen Kaufrechtsvereinbarungen ausschließlich

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